Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung Tagungs- und Seminarraum
ANMIETUNG
Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen.
Sämtliche Angebote des Vermieters sind unverbindlich und freibleibend. Die Anmietung von Seminarräumen und zu buchbarem Equipment muss schriftlich erfolgen und wird nach der Reihenfolge ihres Eingangs und Verfügbarkeit berücksichtigt. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst zustande, wenn die Raum- bzw. zusätzlich optionalen Zubuchmöglichkeiten vom Vermieter schriftlich bestätigt wurde.
Reservierungen sind keine Buchungen.
PFLICHTEN DES MIETERS
Der Mieter teilt dem Vermieter Art und Thema der Veranstaltung mit und versichert, die Mietsache dem Veranstaltungszweck entsprechend zu nutzen und dass die Inhalte der Veranstaltung nicht gegen geltendes Recht, Sittengesetze und insbesondere die Gesetze zum Schutze der Jugend verstoßen.
Der Mieter ist verpflichtet, öffentlich- und privatrechtliche Voraussetzungen für die Durchführung der Veranstaltung zu schaffen. Er trägt soweit erforderlich das Risiko der Erteilung behördlicher Genehmigungen hinsichtlich seiner Person und der Art des Betriebs; er hat technische oder sonstige Anforderungen sowie Auflagen, die auf Gesetze oder behördlichen Vorschriften beruhen, auf seine Kosten zu erfüllen.
Der Mieter ist insbesondere verantwortlich für die Anmeldung und Zahlung der Vergnügungssteuer, für die Zahlung der Gebühr für die Sperrstundenverlängerung, für den Erwerb der Aufführungsrechte bei der GEMA und für die Zahlung der dafür fälligen Gebühr, für die Beachtung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und die Einhaltung der Sperrstunde in den Veranstaltungsräumen, und dafür, dass die Veranstaltungsbesucher die Hausordnung des Vermieters, soweit einschlägig, beachten.
Der Mieter ist dazu verpflichtet, die Einhaltung der feuerpolizeilichen Beschränkungen, denen die Veranstaltungsräume unterliegen, hier insbesondere die Beschränkung der Gästeanzahl auf die maximal zulässige Anzahl von Personen zu gewährleisten. Der Vermieter hat sich selbstständig mit den Brandschutzmaßnahmen & Verhalten im Brandfall vertraut zu machen.
Eine Weiter- und Untervermietung ist dem Mieter nicht gestattet.
Wichtiger Zusatz in Hinblick auf die Corona-Pandemie:
Der Mieter hat die Pflicht eigenständig sicherzustellen, dass die jeweils aktuellen Corona-Regelungen des Landes Hessen von allen Teilnehmer/innen der geplanten Veranstaltung eingehalten werden.
Der Mieter ist für die notwendigen Rahmenbedingungen (z.B. Hygienekonzept, Desinfektionsmittel etc.) selbst verantwortlich. Er hat die volle Verantwortung im Rahmen seiner Veranstaltung.
WERBUNG
Der Mieter ist verpflichtet, Poster, Plakate, Bilder usw., nur an den hierfür vorgesehenen Einrichtungen anzubringen. Dies muss in Absprache mit dem Vermieter erfolgen.
Der Mieter stellt den Vermieter von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter wegen nicht ordnungsgemäßen Plakatierens frei und übernimmt etwaige Beseitigungskosten.
SICHERHEIT UND ORDNUNG
Die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in den gemieteten Räumlichkeiten, insbesondere in dem Seminarraum, Catering- und Wegebereichen, in allen Zugängen, auf allen Nebennutzflächen obliegt dem Mieter vor, während und nach der Veranstaltung. Der Mieter trifft alle dafür erforderlichen Vorkehrungen.
TECHNISCHE EINRICHTUNG
Die Übergabe & Bedienung der technischen Einrichtungen ist erst nach Einweisung durch den Vermieter zulässig und wird dokumentiert.
ÜBERLASSUNG UND RÜCKGABE DER MIETSACHE
Zum Zwecke der Übergabe hat der Mieter die Mietsache jeweils vor und nach der Veranstaltung mit einem Beauftragten des Vermieters zu begehen. Der Beauftragte des Vermieters und der Mieter setzen ein von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnendes Protokoll auf, in dem evtl. Fehler, Schäden usw. erfasst sind. Das Inventar/Geschirr in der angegliederten Küche ist ebenfalls zu dokumentieren. Etwaige Beschädigungen während der Mietzeit sind dem Vermieter unverzüglich zu melden jedoch spätestens bei der Abnahme im Protokoll von beiden Seiten zu vermerken. Der Schaden wird vom Vermieter bildlich dokumentiert.
Der Mieter hat die Mietsache einschließlich der gemieteten technischen Einrichtungen der gemieteten Gegenstände wie Tische, Stühle; Theke usw., sowie der Küche incl. Einrichtung und Geschirr in dem Zustand/Anzahl zurückzugeben, indem er sie in Besitz genommen hat.
Durch den Mieter beschädigtes Geschirr, Gläser, Kannen usw. werden ihm in Rechnung gestellt.
Nach Beendigung seiner Veranstaltung und vor Ablauf der vertraglichen Mietzeit hat der Mieter auf seine Kosten eine grobe Grundreinigung (besenrein) durchzuführen und Abfälle jeglicher Art zu entfernen. Spätestens zum Ende der Mietzeit sind vom Mieter eingebrachte Gegenstände zu entfernen.
Das Anbringen von Dekorationen in dem Seminarbereichen ist rechtzeitig vorher mit dem Vermieter zu besprechen. Wände und sonstige Flächen dürfen nicht beklebt, behangen oder beschädigt werden.
Kommt der Mieter diesen Pflichten schuldhaft nicht nach, gehen Entsorgungs- oder Reparaturkosten zu seinen Lasten.
HAFTUNG
Bei Ausfall einer Veranstaltung durch Krankheit, höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse (z.B. Internetprobleme beim Anbieter, Stromausfall, Brand) besteht kein Anspruch auf Durchführung der Veranstaltung und es werden keine Kosten übernommen. Ebenso erfolgt bei Veranstaltungsausfall oder Terminverschiebung keine Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten sowie von durch Arbeitsausfall entstehenden Auslagen. Für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenem Gewinn oder Ansprüche Dritter, wird nicht gehaftet. Für Ihre Garderobe und mitgebrachte Technik wird keine Haftung übernommen. Wenn Kunden eigene Datenträger verwenden, um Dateien zu übertragen, wird ebenfalls keine Haftung übernommen, wenn diese beschädigt oder mit Viren infiziert werden.
HAUSRECHT UND VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT
Der Vermieter hat das Hausrecht in allen Räumen, welches dieser, seine Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Mieter und allen Nutzern in den Räumen, insbesondere allen Besuchern der Veranstaltung, ausüben. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Der Mieter hat alles zu unterlassen, was das Hausrecht des Vermieters beeinträchtigen könnte.
Bei Belegung der im oberen Stockwerk befindlichen Motelzimmer ist eine Lärmbelästigung der Gäste nach 22 Uhr zu vermeiden.
Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf die Mietsache und auf die Veranstaltungen im Innenverhältnis frei. Die Verkehrsregelungen außerhalb der Räumlichkeiten des Vermieters, insbesondere auf den Zufahrtswegen, fällt nicht in den Aufgabenbereich des Vermieters. Den Beauftragten des Vermieters, der Polizei, der Feuerwehr, dem Sanitätsdienst und dem Kontrollpersonal ist im Zuge der Ausübung ihrer Tätigkeiten jederzeit Zugang zu sämtlichen Räumen zu gewähren. Diese Personen dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert werden.
GEWERBETREIBENDE
Dem Mieter ist nicht gestattet, ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters, Gewerbetreibende (Fotografen, Blumenverkäufer, Schausteller, Zeitungshändler usw.) zu seinen Veranstaltungen zu bestellen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Gewerbliche Film- und Tonaufnahmen sind vom Mieter dem Vermieter vorher anzuzeigen und separat schriftlich zu genehmigen.
MIETZEIT UND KÜNDIGUNG
Beginn und Ende des Mietverhältnisses bestimmen sich nach dem im Mietvertrag festgelegten Zeitpunkten.
Die Parteien schließen die Regelung des § 545 BGB aus. Das Mietverhältnis wird damit nicht auf unbestimmte Zeit fortgesetzt, wenn der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fortsetzt. Eine Vereinbarung, durch die das abgelaufene Mietverhältnis fortgesetzt oder erneuert wird, bedarf stets der Schriftform.
Der Vermieter hat das Recht, den Mietvertrag vor Veranstaltungsbeginn jederzeit außerordentlich zu kündigen, wenn nach Vertragsschluss infolge höherer Gewalt (Überschwemmung, Brand usw.) oder durch sonstige nicht im Machtbereich des Vermieters liegende Gründe die Veranstaltung nicht stattfinden kann. Die Vergütungspflicht des Mieters entfällt. Bereits erbrachte Zahlungen werden erstattet. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen.
Vom Mieter zu vertretende Gründe, welche eine außerordentliche Kündigen des Vermieters rechtfertigen, wie fehlende behördliche Genehmigungen und vertragliche Vereinbarungen zur Durchführung der Veranstaltung oder sonstige wichtige Gründe, die dem Vermieter die Durchführung der Veranstaltung bzw. die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen, lassen die Zahlungspflicht des Mieters nicht entfallen.
Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
RÜCKTRITTSREGELUNG
Storniert der Mieter nach Vertragsschluss bis zu zwei Wochen vor der Veranstaltung, hat der Vermieter einen Anspruch auf 30 Prozent der vereinbarten Vertragssumme, ohne dass es auf den Grund der Stornierung ankommt.
Jede Stornierung bedarf der Schriftform.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die in den Preisverzeichnissen genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer; Preisänderungen bleiben bis Vertragsschluss vorbehalten.
Die nach der Veranstaltung gestellte Rechnung ist innerhalb der nächsten 7 Tage nach Rechnungsdatum und -zugang ohne Abzüge auf das Konto des Vermieters zu überweisen.
Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, gegenüber einem Unternehmer als Mieter Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten, gegenüber einem Verbraucher als Mieter in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen (§ 288 BGB). Die Geltendmachung eines höheren Vermögensschadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.
ALLGEMEINES
Mündliche Nebenabreden zum Mietvertrag bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden des Vertrags bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein bzw. werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung soll gelten, was dem durch die Parteien beabsichtigten Zweck im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften am Nächsten kommt und einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet.